§ 1 Sitz und Name
Die
durch Schützenordnung vom 20. April 1653 gegründete St.
Johannes-Schützenbruderschaft Salzkotten ist eine freie Vereinigung der Bürger
Salzkottens, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
vertritt. Sie hat ihren Sitz in Salzkotten, ist unter der Nr. 734 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und führt den Namen:
St. Johannes Schützenbruderschaft 1653 e.V. Salzkotten
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Schützenbruderschaft erstrebt unter den Schützenbrüdern und
Bürgern der Stadt die Pflege christlicher Lebensgrundsätze, christlicher Liebe
und christlicher Sitte. Sie fördert durch Liebe und Treue zur Heimat und zum
Vaterland unter den Schützenbrüdern ein inniges Zusammenleben der Salzkottener
Bürgerschaft. Sie macht es zu ihrer Aufgabe, altes vaterländisches und
westfälisches Brauchtum zu pflegen und zu erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können unbescholtene männliche Bürger werden.
Mitglieder können auch
juristische Personen werden. Wer der Bruderschaft beitreten will, hat sich
schriftlich beim Rechnungs- oder Schriftführer zu melden unter der Angabe des
Geburtsjahres und der genauen Anschrift.
Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die
Schützenbruderschaft ist Gründungsmitglied in dem
- Verein zur Förderung des Baues und der Unterhaltung des Altenwohnheimes e.V.,
Salzkotten, dem
- Hallenbauverein Salzkotten e.V., Salzkotten und dem
- Verein Sportschützen St. Johannes 1976 e.V.
Die St. Johannes
Schützenbruderschaft ist den vorgenannten Vereinen historisch gewachsen
verpflichtet und wird die Vereine im Sinne von § 2 der Satzung unterstützen. Die
St. Johannes Schützenbruderschaft kann die Mitgliedschaft in diesen Vereinen nur
mit Zustimmung des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit beenden.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 4 Beitrag
Es werden folgende Beiträge erhoben:
- Mitgliederbeiträge
- Freibierbeiträge
- Ordensbeiträge
- Vogelbeitrag
- Offiziersbeitrag
Die
Höhe der einzelnen Beiträge wird vom Vorstand im Sinne des § 10 a, b und c
festgesetzt.
§ 5 Veranstaltungen
Beteiligung der Schützenbruderschaft
an Veranstaltungen.
- Kirchliche
Veranstaltungen
- Sie stellt
ein Ehrengeleit bei der Fronleichnamsprozession.
- Sie beteiligt sich bei Empfängen hoher kirchlicher Würdenträger und bei
sonstigen kirchlichen Veranstaltungen.
- Sie beteiligt sich am Festhochamt anlässlich des jährlichen Schützenfestes.
- Sonstige Veranstaltungen
- Die Schützenbruderschaft feiert einmal im Jahr ein einfaches gemütliches
Volksfest, das Schützenfest.
- Sie beteiligt sich am Kreisschützenfest und am Herbstball des
Kreisschützenbundes Büren.
- Sie beteiligt sich an Festen der Nachbarvereine aus Anlass von Jubiläen.
- Sie beteiligt sich an den Festen und Veranstaltungen des Bundes der Historischen
Deutschen
- Schützenbruderschaften, soweit eine Teilnahme möglich ist
(Bundesköniginnentag, Bundeskönigsschießen, Bezirksschießen,
Bezirks-Verbandstag, Diözesan- und Bundesjungschützentag).
§ 6 Schießsport
- Die Schützenbrüder pflegen zur Freude und Erholung den Schießsport, der in
den Historischen Deutschen Schützenbruderschaften seit Jahrhunderten gepflegt
wird. Das sportliche Schiessen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften pflegt darüber hinausgehend der Verein
Sportschützen St. Johannes Salzkotten 1976 e.V.
- Die St. Johannes
Schützenbruderschaft pflegt das Vogelschießen, das zum Schützenfest gehört.
- Zum Vogelschießen können nur Schützenbrüder zugelassen werden, die mit
ausmarschiert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Reihenfolge und
Anzahl der Ehrenschüsse regelt der geschäftsführende Vorstand (§ 10 a).
- Die Schützenbrüder schießen in der durch das Los bestimmten Reihenfolge.
- Der Schützenbruder, der die Krone abschießt, ist Kronprinz. Der Schützenbruder,
der den Apfel abschießt, ist Apfelprinz. Der Schützenbruder, der das Zepter
abschießt, ist Zepterprinz. Wer den letzten Rest des Vogels abschießt, ist
Schützenkönig. Schützenbrüder, die schon einmal König waren, werden nicht mehr
zum Schießen auf den Vogel zugelassen, wenn die Möglichkeit besteht, den letzten
Rest des Vogels mit einem Schuss abzuschießen.
- Die Proklamation des Königs
erfolgt im Anschluss an den Königsschuß.
- Er wird mit den Insignien der
Königswürde ausgezeichnet und es wird ihm ein Hoch dargebracht.
- Der König
wählt die Königin. Ihr wird die Wahl durch die zwei berittenen Adjutanten
mitgeteilt.
- Sobald die Königin die Wahl angenommen hat, begleiten die
Königsadjutanten und der Hauptmann der Kompanie den König zur Königin.
- König und Königin wählen ihren Hofstaat. Die Zahl der Hofdamen soll 12 nicht
überschreiten.
- Der König ist für die Dauer seines Amtsjahres vom
Mitgliedsbeitrag befreit.
- Für die Jungschützen wird anlässlich des
Schützenfestes ein Vogelschiessen durchgeführt. Jungschützen (bis zum
vollendeten 24. Lebensjahr) sind schießberechtigt, wenn sie mit ausmarschiert
sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung.
- Jährlich findet ein Prinzenschiessen der Jungschützen
statt. Schießberechtigt sind Jungschützen vom 12. bis zum 15. Lebensjahr.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Kosten am Königstisch
Die Kosten am Königstisch trägt das Königspaar. Es bleibt dem Königspaar
überlassen, die Mitglieder des Hofstaates an den Kosten zu beteiligen. Die
Schützenkasse gibt eine Beihilfe, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
§ 8 Schützenkleidung und Auszeichnungen
1. Die Schützenkleidung ist
folgende:
- Offiziere
Schützenmütze mit Eichenlaub, Frack, weiße Hose, weiße Fliege, weiße Handschuhe,
grünweiße Schärpe, Degen.
- Feldwebel
Schützenmütze mit Eichenlaub, schwarze Jacke, weiße Hose, weiße Fliege, weiße
Handschuhe, grünweiße Armbinde, Degen.
- Alle übrigen Schützen
Schützenmütze mit Eichenlaub, schwarze Jacke, weiße Hose, weiße Fliege,
Holzgewehr.
2. Auszeichnungen:
-
Schützen, die sich besonders verdient gemacht haben, werden mit Orden ausgezeichnet.
-
Die Kompanien sind berechtigt, verdiente Schützenbrüder mit einer Kompaniemedaille auszuzeichnen.
-
Alle Mitglieder, die 25 Jahre, 40 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre usw. in der Bruderschaft
sind, erhalten ein Erinnerungsabzeichen für langjährige Mitgliedschaft.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Kompanien
Die Schützenbruderschaft ist in Kompanien eingeteilt. Die
Kompaniebezirke ergeben sich aus der Ortskarte. Die Kompanie-Offiziere brauchen
nicht in ihren Kompaniebezirken zu wohnen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
- dem Brudermeister
- der Schützenoberst
- der Schützenmajor
- dem Rechnungsführer
- dem Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne von § 26 BGB. Die
St. Johannes Schützenbruderschaft wird gem. § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten,
darunter der Brudermeister oder der Rechnungsführer. Im Verhinderungsfall
vertritt der Rechnungsführer den Brudermeister und der Schützenmajor den
Schützenoberst.
b) dem erweiterten geschäftsführenden Vorstand,
bestehend aus:
- dem Präses und seinem
Stellvertreter (werden berufen)
- dem
jeweiligen Schützenkönig
- dem
jeweiligen Jungschützenkönig
- dem
Hauptmann der 1. Kompanie
- dem
Hauptmann der 2. Kompanie
- dem
Hauptmann der 3. Kompanie
- dem
Hauptmann der 4. Kompanie
- dem
Platzkommandanten
- dem Schießmeister
- dem Hallenwart
- dem Pressewart
- dem Jungschützenmeister
- dem
Vorsitzenden des Vereins Sportschützen St. Johannes 1976 (berufen)
- dem Vorsitzenden des Hallenbauvereins Salzkotten e.V. (berufen)
- dem Vorsitzenden des Vereins zur Förderung des Baues und der Unterhaltung des
Altenwohnheimes e.V. (berufen).
Der geschäftsführende und erweiterte
geschäftsführende Vorstand (a und b) erlassen eine Geschäftsordnung.
c)
den aktiven Stabs- und aktiven Offizieren, bestehend aus:
1. den aktiven
Stabsoffizieren
- dem
Stadtkommandanten
- dem
Auditeur
- den aktiven
Stabsärzten, Zahnärzten, Veterinären und Apothekern
- dem stellvertretenden Stadtkommandanten
- dem stellvertretenden Rechnungsführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem stellvertretenden Hallenwart
- dem stellvertretenden Platzkommandant
- dem stellvertretenden Schießmeister
- dem stellvertretenden Jungschützenmeister
- dem persönlichen Adjutanten des Brudermeisters
- dem persönlichen Adjutanten des Schützenoberst
- dem persönlichen Adjutanten des Schützenmajors
- den 2 Königsadjutanten
- den
2 Königinnenadjutanten.
2. den aktiven Offizieren
- den Oberleutnanten der Kompanien
- den Fähnrichen der Kompanien
- den Fahnenoffizieren der Kompanien
- den je 4 Leutnanten der Kompanien
- den je 2 Feldwebeln der Kompanien.
Als beratende Mitglieder, die gemäß §
13 dieser Satzung nicht stimmberechtigt sind, gehören dem Vorstand des Weiteren
an:
d) je 20 beratende Mitglieder für jeden Kompaniebereich und
e)
die Offiziere und Mitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft besondere
Verdienste erworben haben, bzw. vom aktiven Dienst befreit sind.
Die
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht für einzelne Fälle ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Ist Beschlussunfähigkeit gegeben, so wird eine neue
Sitzung mit gleichen Tagesordnungspunkten anberaumt, in der ohne Rücksicht auf
die Zahl der Mitglieder Beschlüsse gefasst werden können. Der Schützenoberst ist
berechtigt, in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand Schützen zu
Offizieren bzw. Feldwebeln zu ernennen.
§ 11 Mitgliederversammlungen
- Jährlich findet am Mittwoch vor dem Schützenfest
eine Mitgliederversammlung statt. Der geschäftsführende Vorstand gibt einen
Überblick über die wichtigsten Ereignisse im abgelaufenen Jahr.
- Erstmals
1993, sodann jedes dritte Jahr finden in einer Mitgliederversammlung im Monat
Mai
- die Neuwahlen des
Vorstandes (§ 10a, b, c) statt, wobei die Gewählten ihre Ämter am 01.07. des
gleichen Jahres antreten.
- werden für jeden Kompaniebezirk 20 beratende Mitglieder (§ 10d) auf Vorschlag
der Kompanien gewählt. 50 % der beratenden Mitglieder sollen möglichst jünger
als 35 Jahre sein.
- In dieser alle 3 Jahre stattfindenden
Mitgliederversammlung berichtet der Brudermeister über die abgelaufenen 3 Jahre
und gibt einen Überblick über die Vermögenslage der Schützenbruderschaft.
- Der Brudermeister hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel
der Mitglieder es verlangt.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
erfolgen schriftlich. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird
schriftlich eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 3
Tage vorher schriftlich beim Schriftführer einzureichen. Zur Stellung von
Anträgen ist jedes Mitglied der Bruderschaft berechtigt. Beschlüsse erfolgen
durch einfache Mehrheit der Stimmen.
- Über den Verlauf jeder
Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
in der insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Die
Niederschrift ist vom Brudermeister und dem Schriftführer oder deren
Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 12 Austritt
Der Austritt aus der
Bruderschaft bedarf der Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand. Der
beabsichtige Austritt ist dem Schriftführer schriftlich anzuzeigen. Aus
wichtigen Gründen kann ein Mitglied aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.
Hierzu ist ein Beschluss mit Stimmenmehrheit des geschäftsführenden Vorstandes
(§10 a) erforderlich. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur erfolgen, wenn der
Vorstand (§ 10 a, b, c) diese in zwei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen
mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschließt und die Mitgliederversammlung diesen
Beschluss mit 2/3 Mehrheit bestätigt.
§ 14 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann durch Beschluss des gemäß § 10 anwesenden beschlussfähigen
Vorstandes mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§ 15 Salvatorische Klausel / Inkrafttreten
Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder
werden, gelten die verbleibenden wirksamen Bestimmungen fort. Die unwirksame
Regelung wird im Sinne der Zielsetzung der St. Johannes Schützenbruderschaft
durch die gesetzliche Regelung und die jeweils gültige Rechtsprechung ersetzt.
Salzkotten, den 4. April 2011