Satzung
Hallenbauverein
Salzkotten e.V. mit dem Sitz in Salzkotten
nach
Maßgabe des Gründungsprotokolls vom 29. 3. 1974
in der Neufassung des Protokolls der
Mitgliederversammlung vom 3.12.2003
§ 1
Name
und Sitz
1.
Der Name des Vereins lautet:
Hallenbauverein Salzkotten e.V.
2.
Er hat seinen Sitz in Salzkotten und ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichts Paderborn unter VR 753.
§ 2
1.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind der Bau und die Unterhaltung einer Gemeinschafts-
und Kulturhalle in Salzkotten auf der Sälzerwiese,
deren Vermietung und Verpachtung sowie der Handel mit Waren und die
Durchführung von Handelsgeschäften jeglicher Art.
2.
Die Kultur- und Gemeinschaftshalle dient in erster Linie allen Bürgern,
Vereinen und Institutionen der Stadt Salzkotten.
3.
Die Unterhaltung, Verwaltung und Finanzierung soll vorrangig in
Eigenverantwortung und mit eigenen finanziellen Mitteln und Beiträgen der
Mitglieder gewährleistet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die
Aufnahme ist schriftlich oder mündlich zu beantragen.
Der
Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
§ 4
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden, ebenso über
Sonderleistungen und –beiträge der Mitglieder sowie
etwaige Eigenleistungen.
2.
Den Mitgliedern können finanzielle Sondervergünstigungen bei eigener Nutzung
und Anmietung der Halle eingeräumt werden, allerdings nur mit Genehmigung des
Vorstandes.
3.
Ansonsten hat kein Mitglied irgendwelche Sonderrechte.
4.
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
5.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und den
Vorstand zu stellen.
6. Die
Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Satzung zu beachten und
die Anordnungen des Vereins zu befolgen,
b. durch tatkräftige Mitarbeit
die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen,
c. die Belange und das Ansehen
des Vereins nach innen und außen zu wahren und zu fördern,
d. bei den
Vereinsveranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
§ 5
Beendigung
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der
schriftlich mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist an den Vorstand zu erklären
ist,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss.
2. Den Ausschluss aus dem Verein hat der
Vorstand zu beraten und zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes
kann das auszuschließende Mitglied nach Wahl die Mitgliederversammlung anrufen
oder die ordentlichen Gerichte.
3.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
§ 6
Organe
des Vereins sind:
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
§ 7
1. Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellv. Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Rechnungsführer,
e. dem Schrift- und
Protokollführer.
2.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende oder der
Geschäftsführer.
3.
Außerdem gehören dem Vorstand ein Beirat
an, der aus fünf Beisitzern mit
Stimmrecht im Vorstand als Erweiterung
besteht und denen Sonderaufgaben und –rechte zugeordnet werden dürfen.
Zu
dem Beirat gehören:
a. der jeweilige Hallenwart der
St. Johannes Schützenbruderschaft als Beisitzer,
b. zwei vom Vorstand der St. Johannes
Schützenbruderschaft Salzkotten 1653 e.V. schriftlich benannte Beisitzer,
c. zwei Beisitzer, die von der
Stadt Salzkotten für die Dauer der Wahlperiode schriftlich zu benennen sind.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
5.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Beirates im
Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand oder Beirat aus, so ist für ihn eine
Ersatzwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die restliche
Dauer der Amtszeit durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstands- oder Beiratsmitgliedes einem anderen Vereins-,
Vorstands- oder Beiratsmitglied zu übertragen.
6.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung, Führung und Vertretung des Vereins.
7.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
innerhalb von 8 Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich
einzuberufen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 Vorstands- oder
Beiratsmitglieder anwesend sind.
In
eigenen Angelegenheiten kann ein Vorstands- oder Beiratsmitglied sein
Stimmrecht in der Vorstandssitzung nicht ausüben.
Der
Vorstand soll vierteljährlich zusammentreffen, mindestens jedoch zweimal im
Jahr.
9.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung der
Mitgliederversammlungen,
b. die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen auszuführen und die Mitglieder über alle wichtigen
Angelegenheiten in den Mitgliederversammlungen zu unterrichten,
c. das Vermögen des Vereins
satzungsgemäß zu verwalten,
d. die Jahresrechnungen (Bilanz
sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen,
e. den Verein in allen
Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
10.
Alle Vorstands- und Beiratsmitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit über
alle Angelegenheiten des Vereins zu bewahren,
die sie in den Vorstandssitzungen in Erfahrung bringen. Diese Pflicht
zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand oder
Beirat.
§ 8
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Die jährliche Mitgliederversammlung hat in den letzten drei Monaten eines
Jahres stattzufinden. Auf Beschluß des Vorstandes
kann diese Versammlung verlegt werden.
3.
Zur Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder 10 Tage vorher schriftlich vom
Vorstand eingeladen werden unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der
Tagesordnung.
4.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn er dies aus begründetem Anlass mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließt oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe
der Gründe und der zu beratenden Tagesordnungspunkte verlangt wird.
5.
Die Mitgliederversammlung hat u.a. über folgende
Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen:
a. die Entgegennahme
und die Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung,
b. Wahl der Vorstands- und
Beiratsmitglieder sowie von zwei Kassenprüfern,
c. die Entgegennahme
und Genehmigung der Vorstandsberichte und der Protokolle der
Mitgliederversammlungen,
d. die Entlastung des
Vorstandes,
e. die Ergänzung oder Änderung
der Satzung,
f. die Beratung und
Beschlussfassung über gestellte Anträge der Mitglieder.
6.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder immer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Stimmberechtigt
ist jedes Mitglied. Die Übertragung des Stimmrechts nicht anwesender Mitglieder
ist nicht gestattet.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Wahl als abgelehnt.
Grundsätzlich
erfolgt die Abstimmung über Anträge oder Wahlen offen durch Handzeichen.
Auf
Antrag mindestens eines Mitgliedes ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder wirksam beschlossen werden.
8.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind 3 Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder dem
Geschäftsführer einzureichen.
9.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen,
welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt beschlossen werden, und
zwar mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 9
1.
Kein Mitglied erhält irgendwelche Gewinnanteile.
2.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Ver- eins
fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Kosten
und Auslagen als Aufwandersatz für im Interesse des Vereins durchgeführte Tätigkeiten
in nachgewiesener Höhe.
3.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.
Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen.
5.
Bei dem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins werden keinerlei Gewinn- oder Kapitalanteile erstattet.
§
10
Bei
Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Salzkotten, die
es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke,
vorrangig für kulturelle Zwecke und Zwecke der Brauchtumspflege, zu verwenden
bzw. zu verwalten hat, jedoch mit der Maßgabe, dass die Halle der St. Johannes
Schützenbruderschaft 1653 Salzkotten
e.V. für ihre jährlichen Veranstaltungen (Winterball, Schützenfest,
Rechnungslegung, Wahl- und Mitgliederversammlungen) ohne Zahlung eines
Nutzungsentgelts, jedoch gegen Erstattung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten, zur Verfügung zu stellen ist.
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Diese
Satzung ersetzt die in der Gründerversammlung vom 29. 3. 1974 beschlossene
Satzung und tritt an deren Stelle.